Der Beschwerdeführer reiste im Januar 1991 im Alter von rund 16 Jahren als Asylbewerber in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge bis 16. März 1994 hier auf. Am 13. Februar 1995 gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz, wo er seither lebt und arbeitet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf dieser rund zehn Jahre bis zu einem gewissen Grad in der Schweiz integriert hat. Allerdings benötigte er anlässlich der Befragungen vom 7. Mai 2003 und 1. Oktober 2003 jeweils einen Dolmetscher, was gegen eine gute Integration spricht.