Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 21. März 1995, wonach der Beschwerdeführer "nun mit seiner schweizerischen Ehefrau" an der Wartensteinstrasse 9 wohnt, kann deshalb nicht geschlossen werden, die Eheleute hätten eine wirkliche Lebensgemeinschaft gelebt. Deshalb erübrigt es sich auch, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers den Vermieter einer Wohnung an der N-strasse 19 als Zeuge zu befragen, ob der Beschwerdeführer und I. T. dort ein Eheleben geführt hätten, zumal sich besagter Vermieter im Rahmen des Rekursverfahrens zur Beziehung des Ehepaars in einer anderen Liegenschaft (Speicherstrasse 35) hätte äussern sollen.