Hinzu kommt, dass das Teilen einer Wohnung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers für sich allein nicht bedeutet, dass von einer ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden kann, selbst dann, wenn die Wohngemeinschaft von längerer Dauer ist (vgl. dazu VerwGE vom 2. Dezember 2004 i.S. M.B.). Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 21. März 1995, wonach der Beschwerdeführer "nun mit seiner schweizerischen Ehefrau" an der Wartensteinstrasse 9 wohnt, kann deshalb nicht geschlossen werden, die Eheleute hätten eine wirkliche Lebensgemeinschaft gelebt.