Sodann besteht kein Anlass, an ihrer am 1. Oktober 2003 gemachten Aeusserung zu zweifeln, sie habe während ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer Beziehungen zu Männern gehabt. Offen bleiben kann indessen, ob dazu auch ein gewisser A. B. gehörte, weshalb sich dessen Befragung als Zeuge erübrigt. Hinzu kommt, dass das Teilen einer Wohnung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers für sich allein nicht bedeutet, dass von einer ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden kann, selbst dann, wenn die Wohngemeinschaft von längerer Dauer ist (vgl. dazu VerwGE vom 2. Dezember 2004 i.S. M.B.).