er sei mit I. T. nie in die Ferien gefahren. Sodann durfte die Vorinstanz in ihre Beurteilung miteinbeziehen, dass I. T. am 1. Oktober 2003 gegenüber dem Ausländeramt zu Protokoll gegeben hat, entgegen ihrer Aussage vom 9. Mai 2003 habe sie den Beschwerdeführer nicht aus Liebe geheiratet, sondern weil sie ihm habe helfen wollen; beide Ehepartner hätten während der Ehe ein eigenes Leben geführt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zwar vor, es gehe nicht an, diese widersprüchlichen Aeusserungen von I. T. zu würdigen. Zutreffend ist, dass seine geschiedene Ehefrau