Daran ändert nichts, dass das erste gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner türkischen Lebenspartnerin erst am 10. Oktober 1996 geboren wurde. Des weiteren widerspricht er sich selbst, wenn er vorbringt, er habe aus Sicherheitsgründen darauf verzichtet, mit seiner geschiedenen Ehefrau Ferien im heimatlichen Dorf zu verbringen. Am 7. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt, seit seiner Heirat mit I. T. bis zur Scheidung habe er sämtliche Ferien in seiner Heimat verbracht, zusammen mit seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau; er sei mit I. T. nie in die Ferien gefahren.