Aus demselben Grund sei es seinen Verwandten nicht möglich gewesen, nach Istanbul zu kommen, um an einem Hochzeitsfest teilzunehmen. Diese Aussage erweist sich indessen als unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer am 7. Mai 2003 gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt hat, er habe vor seiner Heirat in seinem Heimatdorf B. bei seinen Eltern gelebt. Sodann gaben der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau übereinstimmend zu Protokoll, die Heirat habe aus Zeitgründen in Istanbul © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte