Daran vermag nichts zu ändern, dass er geltend macht, er habe I. T. bereits im Jahr 1993 kennen gelernt, zu einem Zeitpunkt, als sein Asylgesuch noch nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei, zumal weitere gewichtige Anhaltspunkte bestehen, wonach die Ehe aus sachfemden Motiven geschlossen worden ist. Dazu gehören nach den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid, dass die Heirat in der Türkei stattfinden musste, weil der Beschwerdeführer nach damaligem Schweizer Recht zufolge seines jugendlichen Alters noch nicht ehefähig war, dass die Hochzeit nicht im türkischen Familienverband gefeiert wurde, dass keine in der Türkei lebende Verwandten des Beschwerdeführers