Unbestritten ist, dass er I. T. rund einen Monat nach seiner Ausreise in Istanbul geheiratet hat. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass diese Umstände dafür sprechen, dass es dem Beschwerdeführer darum ging, in der Schweiz einen ausländerrechtlichen Status zu erlangen. Daran vermag nichts zu ändern, dass er geltend macht, er habe I. T. bereits im Jahr 1993 kennen gelernt, zu einem Zeitpunkt, als sein Asylgesuch noch nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei, zumal weitere gewichtige Anhaltspunkte bestehen, wonach die Ehe aus sachfemden Motiven geschlossen worden ist.