e) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist und dass er die Schweiz bis 15. März 1994 zu verlassen hatte. Er wusste somit, dass er nicht in der Schweiz würde bleiben können, zumal er als türkischer Staatsangehöriger keine Möglichkeit hatte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, es sei denn, es werde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Unbestritten ist, dass er I. T. rund einen Monat nach seiner Ausreise in Istanbul geheiratet hat.