d) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer sogenannten Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe nur (noch) der Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden (vgl. BGE 128 II 152 mit Hinweis auf BGE 127 II 57). Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, weil er ohne die Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder ihm diese nicht verlängert worden wäre.