a ANAG gesetzt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer berufen hat, eine Scheinehe oder eine bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrecht erhaltene Ehe war (vgl. BGE 112 Ib 163). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft einen Ausweisungsgrund im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG darstellen kann. Er wirft der Vorinstanz indessen vor, sie gehe zu Unrecht davon aus, bei seiner Ehe mit I. T. habe es sich um eine Scheinehe gehandelt.