Ein Ausländer verstösst in klarer und schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung, wenn er eine Ehe eingeht, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen und damit die zuständigen Behörden zu täuschen (vgl. VerwGE vom 2. Dezember 2004 i.S. M. B.). Dementprechend wird ein Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gesetzt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer berufen hat, eine Scheinehe oder eine bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrecht erhaltene Ehe war (vgl. BGE 112 Ib 163).