Art. 10 Abs. 1 ANAG schreibt als "Kann-Bestimmung" beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor und räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein; dies gilt auch mit Bezug auf die Ausweisungsdauer im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ANAG. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP).