grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit; fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen oder sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum ANAG, SR 142.201, abgekürzt ANAV). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte