a) Die Ausweisung verpflichtet den Ausländer, die Schweiz zu verlassen, aber auch, sie für die angeordnete Dauer nicht wieder zu betreten (Art. 11 Abs. 4 ANAG). Sie wird befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Mit der Ausweisung erlischt die Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG).