Wie noch zu zeigen sein wird, ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aus den Akten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, erweist sich deshalb als unbegründet. Sodann kann auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf die Abnahme der Beweise verzichtet werden. 3./ Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht aus der Schweiz ausgewiesen worden ist.