2./ Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie seinem Begehren nicht entsprochen habe, es seien zwei Personen bezüglich des Umstands, ob er mit I. T. zum Schein verheiratet gewesen sei, als Zeugen zu befragen. Sodann stellt er diesen Beweisantrag auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Sache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).