C./ Am 15. September 2004 erhob H. Y. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 30. August 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Ausländeramtes vom 23. April 2004 seien aufzuheben und von einer Ausweisung sei abzusehen (Ziff. 1 und 2). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen (Ziff. 3). Am 26. Oktober 2004 beantragte das Justiz- und Polizeidepartement, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen: