B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 23. April 2004 erhob H. Y. am 10. Mai 2004 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Dieser wurde mit Entscheid vom 30. August 2004 abgewiesen und das Ausländeramt wurde eingeladen, H. Y. eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Die Rekursinstanz gelangte ebenfalls zum Ergebnis, H. Y. sei mit einer Schweizer Bürgerin die Ehe eingegangen, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen, weshalb er den Ausweisungsgrund nach Art. 10 lit. b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) gesetzt habe.