{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-150_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4298&type=1563347022&cHash=b46e602cb5a16bda66d28dbfad31f6c7", "Checksum": "d73ee54aa6f3c60960d41af43e5ea5a9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). Das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft stellt einen Ausweisungsgrund dar. Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:42", "Checksum": "81ec2aa61a7daf6e57e9f37d7c456182", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150\nRegeste:\nAusländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). Das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft stellt einen Ausweisungsgrund dar. Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150).\n\nAusweisung wird von zehn auf fünf Jahre reduziert. Im übrigen wird die Beschwerde\nabgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem\nBeschwerdeführer zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt.\n\nDie auf den Beschwerdeführer entfallenden Kosten von Fr. 1'600.-- werden mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet und der Rest von Fr. 400.--\nwird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten von Fr. 400.-- beim Staat wird\nverzichtet.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem\nBeschwerdeführer zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt. Auf die\nErhebung des Kostenanteils von Fr. 200.-- beim Staat wird verzicht. Dem\nBeschwerdeführer werden Fr. 200.-- zurückerstattet.\n\n4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur.. X.)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und\nArt. 104 lit. a und b OG) kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der\nEröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}