{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-150_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4298&type=1563347022&cHash=b46e602cb5a16bda66d28dbfad31f6c7", "Checksum": "d73ee54aa6f3c60960d41af43e5ea5a9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). 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Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150).\n\nBeschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären\nGründen zu unterbreiten.\n\na) Nach Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR\n823.21, abgekürzt BVO) sind Ausländer von der Höchstzahl für erwerbstätige Personen\nausgnommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische\nGründe vorliegen.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Härtefall im Sinn von Art. 13\nlit. f BVO voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage\nbefindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am\ndurchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt\nsein müssen bzw. die Verweigerung der Ausnahme von der zahlenmässigen\nBegrenzung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Ein Aufenthalt von\nzumindest zehn Jahren führt grundsätzlich zur Gewährung einer Ausnahme von den\nBegrenzungsmassnahmen, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten\nhat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist (vgl.\nBGE 124 II 110 f., 123 II 127 und 119 Ib 43 f. mit Hinweis auf BGE 117 Ib 322).\n\nArt. 13 lit. f BVO gibt dem Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung, wenn er sich in einer Situation befindet, die die\nAnforderungen an einen Härtefall erfüllt (vgl. BGE 122 II 186 ff.), da die Bestimmungen\nder BVO das den Kantonen durch Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen nicht\neinschränken. Die kantonale Behörde kann somit selbst dann die Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung verweigern, wenn die bundesrechtlichen Kriterien eines\nHärtefalls erfüllt sind (vgl. GVP 1998 Nr. 23 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung).\n\nZuständig für Ausnahmen im Sinn von Art. 13 lit. f BVO ist das BFM (Art. 52 lit. a BVO).\nEine Pflicht der kantonalen Behörde zur Weiterleitung eines Bewilligungsgesuchs an\ndas BFM besteht jedoch nur dann, wenn die kantonalen Instanzen den\nBewilligungsentscheid von der Frage der Ausnahme von den Höchstzahlen abhängig\nmachen. Ist dies jedoch nicht der Fall, sondern lehnen sie die Erteilung einer\nBewilligung bereits aus anderen Gründen ab und berufen sie sich nur ergänzend auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Begrenzungsverordnung, sind sie nicht verpflichtet, vor der Verweigerung der\nBewilligung einen Entscheid des BFM zu erwirken bzw. demselben die Angelegenheit\nzu unterbreiten (vgl. BGE 119 Ib 97).\n\nb) Zutreffend ist, dass sich der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren in der Schweiz\naufhält und dass ihm die Vorinstanz zu Gute hält, er sei in strafrechtlicher Hinsicht nicht\nin Erscheinung getreten und er habe sich als Arbeitskraft bewährt. Die Dauer seiner\nAnwesenheit ist allerdings, wie ausgeführt, darauf zurückzuführen, dass er mittels einer\nEhe mit einer Schweizer Bürgerin ausländerrechtliche Vorschriften umgangen hat.\nSomit hat der Beschwerdeführer in erheblichem Mass gegen die öffentliche Ordnung\nverstossen, weshalb von einem tadellosen Verhalten keine Rede sein kann. Hinzu\nkommt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit\nund Jugend in der Türkei verbracht hat, dass seine türkische Ehefrau, mit der er seit\nJahren eine enge Beziehung pflegt, und die gemeinsamen Kinder dort leben und dass\ner mit seinem Heimatland auch anderweitig eng verbunden ist. Unter diesen\nUmständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte davon ausgehen\nmüssen, der Beschwerdeführer befinde sich in einer persönlichen Notlage im Sinn von\nArt. 13 lit. f BVO.\n\n5./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der\nangefochtene Entscheid vom 30. August 2004 und die Verfügung des Ausländeramtes\nvom 23. April 2004 werden bezüglich der Dauer der Ausweisung aufgehoben. Diese\nwird von zehn auf fünf Jahre reduziert.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zu einem Fünftel.\nEntsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln\ndem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem Staat zu einem Fünftel (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des\nGerichtskostentarifs, sGS 941.12). Demzufolge hat der Beschwerdeführer, unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--, Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Der\nRest von Fr. 400.-- wird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten von Fr.\n400.-- beim Staat ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWas die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- anbetrifft, hat der\nBeschwerdeführer sodann vier Fünftel, somit Fr. 800.-- zu tragen, während dem Staat\nein Fünftel, somit Fr. 200.-- auferlegt wird. Auf die Erhebung der Kosten beim Staat ist\nebenfalls zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis\nund Art. 98ter VRP; VerwGE vom 14. Februar 1990 i.S. R.W.; GVP 1983 Nr. 56).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Justiz- und\nPolizeidepartements vom 30. August 2004 und die Verfügung des Ausländeramtes vom\n23. April 2004 werden bezüglich der Dauer der Ausweisung aufgehoben. Die Dauer der\n\n"}