{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-150_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4298&type=1563347022&cHash=b46e602cb5a16bda66d28dbfad31f6c7", "Checksum": "d73ee54aa6f3c60960d41af43e5ea5a9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). Das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft stellt einen Ausweisungsgrund dar. Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:42", "Checksum": "81ec2aa61a7daf6e57e9f37d7c456182", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150\nRegeste:\nAusländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). Das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft stellt einen Ausweisungsgrund dar. Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingegangen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, 2A.\n424/2000).\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund einer Vielzahl gewichtiger\nIndizien zu Recht gefolgert hat, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit I. T. in der\nAbsicht geschlossen, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Der Vorwurf,\nder angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Feststellung und Würdigung\ndes Sachverhalts erweist sich deshalb als unbegründet.\n\nf) Zu prüfen ist weiter, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers für die Dauer von\nzehn Jahren verhältnismässig ist.\n\nDer Beschwerdeführer reiste im Januar 1991 im Alter von rund 16 Jahren als\nAsylbewerber in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge bis 16. März 1994 hier auf.\nAm 13. Februar 1995 gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die\nSchweiz, wo er seither lebt und arbeitet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass\nsich der Beschwerdeführer im Verlauf dieser rund zehn Jahre bis zu einem gewissen\nGrad in der Schweiz integriert hat. Allerdings benötigte er anlässlich der Befragungen\nvom 7. Mai 2003 und 1. Oktober 2003 jeweils einen Dolmetscher, was gegen eine gute\nIntegration spricht. Zu seinen Gunsten ergibt sich, dass er in strafrechtlicher Hinsicht\nzu keinen Klagen Anlass gibt und dass er sich im Berufsleben bewährt. Der\nBeschwerdeführer arbeitet seit dem 4. Mai 1998 im Restaurant \"B.\" in St. Gallen, wo er\nvorerst als Putzmann tätig war, anschliessend als Hilfskoch, Koch und Kellner, und wo\ner gemäss Arbeitszeugnis vom 26. Februar 2004 als freundlicher, fleissiger und\nhochmotivierter Angestellter gilt. Allerdings entspricht es den Erwartungen, dass sich\nein Ausländer während seiner Anwesenheit in der Schweiz korrekt verhält und einer\nErwerbstätigkeit nachgeht. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt entscheidend\nins Gewicht, dass er sich vorerst die Erteilung bzw. Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung und im Anschluss daran die Niederlassungsbewilligung dadurch\nerschlichen hat, dass er die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eingegangen ist und\ndiese während rund sieben Jahren aufrecht erhalten hat mit dem Zweck,\nausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen. Der Beschwerdeführer hat seinen\nausländerrechtlichen Status somit dadurch erlangt und gefestigt, dass er die\nzuständigen Behörden hinsichtlich seines Privatlebens über Jahre getäuscht hat. Das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGericht kann seine Auffassung deshalb nicht teilen, es erscheine willkürlich, die von\nihm bestrittene Scheinehe als Ausweisungsgrund zu betrachten, weil seit dem\nEheschluss mehr als zehn Jahre verstrichen seien. Der Beschwerdeführer hat mit\nseinem Verhalten vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt und fähig ist,\nsich in die hier geltende Ordnung einzufügen bzw. dass er bereit ist, gegen gesetzliche\nRegelungen zu verstossen, wenn ihm dies einen aus seiner Sicht wesentlichen Vorteil\nbringt. Die Vorinstanz hat sein Verschulden somit zu Recht als schwer beurteilt. Zu\nberücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend in\nder Türkei verbracht hat und dass er mit seinem Heimatland offensichtlich nach wie vor\neng verbunden ist. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Februar 1995 hat er seine\nFerien jeweils in der Türkei verbracht und dort mit seiner heutigen Ehefrau, einer\ntürkischen Staatsangehörigen, eine langjährige Beziehung aufgebaut und zwei Kinder\ngezeugt. Weil der Beschwerdeführer mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten\nseines Heimatlandes vertraut ist, ist ihm ohne weiteres zumutbar, zu seiner Ehefrau und\nden Kindern in die Heimat zurückzukehren, auch wenn dies mit finanziellen Einbussen\nverbunden ist. Demzufolge kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe\nihren Ermessensspielraum bezüglich der Ausweisung als solcher überschritten oder\nmissbraucht. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass das Amt für\nAusländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. in einem ähnlichen Fall - die Ehe wurde\nallerdings nach rund vier Jahren geschieden - die Niederlassungsbewilligung zwar\nwiderrufen, von einer Ausweisung aber abgesehen hat. Anders verhält es sich indessen\nbezüglich der Dauer der Ausweisung für zehn Jahre. Der Beschwerdeführer weist mit\nRecht darauf hin, dass es das Verwaltungsgericht als verhältnismässig erachtet hat,\neinen Ausländer, der von der Strafkammer des Kantonsgerichts der versuchten\nvorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden ist, für die Dauer von zehn Jahren auszuweisen (VerwGE vom 18. Mai 2004 i.S.\nW.L.). Auch wenn eine Scheinehe einen schweren Verstoss gegen die öffentliche\nOrdnung darstellt, ist sie mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht\nvergleichbar. Demzufolge stellt es einen Ermessensmissbrauch dar, den\nBeschwerdeführer für die Dauer von zehn Jahren auszuweisen. Die Dauer der\nAusweisung ist deshalb auf fünf Jahre zu reduzieren.\n\n4./ Zu prüfen ist weiter, ob ein Härtefall vorliegt bzw. ob die Vorinstanz gehalten\ngewesen wäre, das Ausländeramt anzuweisen, dem BFM das Gesuch des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}