{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-150_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4298&type=1563347022&cHash=b46e602cb5a16bda66d28dbfad31f6c7", "Checksum": "d73ee54aa6f3c60960d41af43e5ea5a9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). Das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft stellt einen Ausweisungsgrund dar. Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:42", "Checksum": "81ec2aa61a7daf6e57e9f37d7c456182", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150\nRegeste:\nAusländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). Das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft stellt einen Ausweisungsgrund dar. Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150).\n\nstattgefunden, weil I. T. nur eine Woche Ferien gehabt habe. Des weiteren kann dem\nEntscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 26. November 2003 (S. 10)\nentnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch Verwandte hat, die im Westen\nder Türkei leben, insbesondere einen Onkel, der in Istanbul ein Teppichgeschäft\nbetreibt. Entscheidend ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass der\nBeschwerdeführer während seiner Ehe mit I. T. mit N. O., seiner heutigen Ehefrau, mit\nder er nun in der Schweiz leben möchte und die gemäss seinen Angaben aus\ndemselben Dorf stammt, zwei Kinder gezeugt hat, A., geboren am 10. Oktober 1996,\nund B., geboren am 20. Februar 2001. Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, die\nTatsache, dass das erste Kind aus dieser Beziehung erst rund zweieinhalb Jahre nach\nseiner Heirat mit I. T. geboren worden sei, spreche dafür, dass er zumindest anfänglich\nden Willen gehabt habe, mit letzterer eine eheliche Gemeinschaft zu führen. Er hat am\n7. Mai 2003 gegenüber der Kantonspolizei indessen ausgesagt, er habe seit seiner\nRückkehr in die Türkei (am 16. März 1994) mit N. O. eine freundschaftliche und \"gegen\nEnde 1994\" auch eine sexuelle Beziehung aufgenommen. Der Beschwerdeführer\npflegte mit seiner langjährigen Freundin und heutigen Ehefrau somit bereits enge\npersönliche Kontakte, lange bevor er am 13. Februar 1995 im Rahmen des\nFamiliennachzugs wieder in die Schweiz einreiste und mit I. T. überhaupt erst in\nehelicher Gemeinschaft hätte leben können. Daran ändert nichts, dass das erste\ngemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner türkischen Lebenspartnerin erst\nam 10. Oktober 1996 geboren wurde. Des weiteren widerspricht er sich selbst, wenn er\nvorbringt, er habe aus Sicherheitsgründen darauf verzichtet, mit seiner geschiedenen\nEhefrau Ferien im heimatlichen Dorf zu verbringen. Am 7. Mai 2003 hat der\nBeschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt, seit seiner Heirat mit I. T.\nbis zur Scheidung habe er sämtliche Ferien in seiner Heimat verbracht, zusammen mit\nseiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau; er sei mit I. T. nie in die Ferien\ngefahren. Sodann durfte die Vorinstanz in ihre Beurteilung miteinbeziehen, dass I. T.\nam 1. Oktober 2003 gegenüber dem Ausländeramt zu Protokoll gegeben hat, entgegen\nihrer Aussage vom 9. Mai 2003 habe sie den Beschwerdeführer nicht aus Liebe\ngeheiratet, sondern weil sie ihm habe helfen wollen; beide Ehepartner hätten während\nder Ehe ein eigenes Leben geführt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in\ndiesem Zusammenhang zwar vor, es gehe nicht an, diese widersprüchlichen\nAeusserungen von I. T. zu würdigen. Zutreffend ist, dass seine geschiedene Ehefrau\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nam 9. Mai 2003 gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll gegeben hat, es habe sich\num eine Liebesheirat gehandelt. Abgesehen davon, dass I. T. diese Aussage am 1.\nOktober 2003 widerrufen hat, erscheint sie in Anbetracht anderer im Protokoll vom 9.\nMai 2003 festgehaltener Aeusserungen indessen unglaubwürdig. Dem Protokoll kann\nentnommen werden, dass I. T. wusste, dass der Beschwerdeführer Asylbewerber war,\ndass sie sich nie gross überlegte, ob sie eine Ehe eingehen und eine Familie gründen\nwill, dass sie in Istanbul nach der Heirat ohne den Beschwerdeführer in einem Hotel\ngewohnt hat, dass das Ehepaar nie zusammen in die Ferien gefahren ist und dass sie\nder Beschwerdeführer nie an ihrem Arbeitsplatz besucht hat. Sodann besteht kein\nAnlass, an ihrer am 1. Oktober 2003 gemachten Aeusserung zu zweifeln, sie habe\nwährend ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer Beziehungen zu Männern gehabt. Offen\nbleiben kann indessen, ob dazu auch ein gewisser A. B. gehörte, weshalb sich dessen\nBefragung als Zeuge erübrigt. Hinzu kommt, dass das Teilen einer Wohnung entgegen\nder Annahme des Beschwerdeführers für sich allein nicht bedeutet, dass von einer\nehelichen Gemeinschaft gesprochen werden kann, selbst dann, wenn die\nWohngemeinschaft von längerer Dauer ist (vgl. dazu VerwGE vom 2. Dezember 2004\ni.S. M.B.). Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 21. März 1995, wonach\nder Beschwerdeführer \"nun mit seiner schweizerischen Ehefrau\" an der\nWartensteinstrasse 9 wohnt, kann deshalb nicht geschlossen werden, die Eheleute\nhätten eine wirkliche Lebensgemeinschaft gelebt. Deshalb erübrigt es sich auch,\nentsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers den Vermieter einer Wohnung an\nder N-strasse 19 als Zeuge zu befragen, ob der Beschwerdeführer und I. T. dort ein\nEheleben geführt hätten, zumal sich besagter Vermieter im Rahmen des\nRekursverfahrens zur Beziehung des Ehepaars in einer anderen Liegenschaft\n(Speicherstrasse 35) hätte äussern sollen. In Anbetracht dieser Indizienlage durfte die\nVorinstanz schliesslich auch den Altersunterschied der geschiedenen Eheleute - der\nBeschwerdeführer ist acht Jahre jünger als I. T. - als taugliches Indiz für das Vorliegen\neiner Scheinehe werten. Ehen, bei denen die Partner altersmässig weit auseinander\nliegen, mögen zwar gelebt werden. Im allgemeinen bilden jedoch Ehen, bei denen die\nEhefrau bedeutend älter ist als der Ehemann, die Ausnahme, weshalb ein\nentsprechender Altersunterschied ein - wenn auch nicht für sich allein\nausschlaggebendes, so doch in Verbindung mit anderen Anzeichen - taugliches Indiz\ndafür darstellt, dass die Ehe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften\n\n"}