{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-150_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4298&type=1563347022&cHash=b46e602cb5a16bda66d28dbfad31f6c7", "Checksum": "d73ee54aa6f3c60960d41af43e5ea5a9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). 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Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150).\n\nEin Ausländer verstösst in klarer und schwerwiegender Weise gegen die öffentliche\nOrdnung, wenn er eine Ehe eingeht, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen\nund damit die zuständigen Behörden zu täuschen (vgl. VerwGE vom 2. Dezember 2004\ni.S. M. B.). Dementprechend wird ein Grund zum Widerruf der\nNiederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gesetzt, wenn sich\nnachträglich herausstellt, dass die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der\nAusländer berufen hat, eine Scheinehe oder eine bloss aus fremdenpolizeilichen\nGründen aufrecht erhaltene Ehe war (vgl. BGE 112 Ib 163). Der Beschwerdeführer\nbestreitet nicht, dass das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft einen\nAusweisungsgrund im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG darstellen kann. Er wirft der\nVorinstanz indessen vor, sie gehe zu Unrecht davon aus, bei seiner Ehe mit I. T. habe\nes sich um eine Scheinehe gehandelt.\n\nd) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den\nNachweis einer sogenannten Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der\nNachweis, dass die Ehe nur (noch) der Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und\nNiederlassung der Ausländer und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft\ndiene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt\nwerden (vgl. BGE 128 II 152 mit Hinweis auf BGE 127 II 57). Solche Indizien seien etwa\ndarin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, weil er ohne\ndie Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder ihm diese nicht verlängert\nworden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft\nsowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen\nhätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus\neiner gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen\nnicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft\ngewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die\nBehörden zu täuschen (vgl. BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).\nWenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe deuten, so\ndürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine\nbestehende bzw. bestandene Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (vgl.\nBGE 123 II 49 ff.). Bei der Würdigung der Indizien ist sodann zu berücksichtigen, dass\ndiese gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich\nallein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille\nzu einer echten Lebensgemeinschaft bestand (vgl. VerwGE vom 2. Dezember 2004 i.S.\nM.B. mit Hinweis auf VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T. mit Hinweis auf VerwGE vom\n22. Mai 2003 i.S. M.S. mit Hinweis auf VerwGE vom 6. Juli 2000 i.S. G.H.).\n\ne) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein Asylgesuch rechtskräftig\nabgewiesen worden ist und dass er die Schweiz bis 15. März 1994 zu verlassen hatte.\nEr wusste somit, dass er nicht in der Schweiz würde bleiben können, zumal er als\ntürkischer Staatsangehöriger keine Möglichkeit hatte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen,\nes sei denn, es werde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine\nAufenthaltsbewilligung erteilt. Unbestritten ist, dass er I. T. rund einen Monat nach\nseiner Ausreise in Istanbul geheiratet hat. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus,\ndass diese Umstände dafür sprechen, dass es dem Beschwerdeführer darum ging, in\nder Schweiz einen ausländerrechtlichen Status zu erlangen. Daran vermag nichts zu\nändern, dass er geltend macht, er habe I. T. bereits im Jahr 1993 kennen gelernt, zu\neinem Zeitpunkt, als sein Asylgesuch noch nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei,\nzumal weitere gewichtige Anhaltspunkte bestehen, wonach die Ehe aus sachfemden\nMotiven geschlossen worden ist. Dazu gehören nach den Erwägungen zum\nangefochtenen Entscheid, dass die Heirat in der Türkei stattfinden musste, weil der\nBeschwerdeführer nach damaligem Schweizer Recht zufolge seines jugendlichen\nAlters noch nicht ehefähig war, dass die Hochzeit nicht im türkischen Familienverband\ngefeiert wurde, dass keine in der Türkei lebende Verwandten des Beschwerdeführers\nanwesend waren, dass das Paar in der Folge fast ein Jahr getrennt lebte bis der\nBeschwerdeführer am 13. Februar 1995 in die Schweiz einreisen konnte bzw. dass I. T.\nnach der Hochzeit umgehend in die Schweiz zurückkehrte und ihren Ehemann nie\nbesuchte. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend,\ndie Heirat habe in Istanbul und nicht in seinem Heimatdorf B. (Provinz A.)\nstattgefunden, weil es zu gefährlich gewesen wäre, nach B. zu reisen. Aus demselben\nGrund sei es seinen Verwandten nicht möglich gewesen, nach Istanbul zu kommen, um\nan einem Hochzeitsfest teilzunehmen. Diese Aussage erweist sich indessen als\nunglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer am 7. Mai 2003 gegenüber der\nKantonspolizei ausgesagt hat, er habe vor seiner Heirat in seinem Heimatdorf B. bei\nseinen Eltern gelebt. Sodann gaben der Beschwerdeführer und seine geschiedene\nEhefrau übereinstimmend zu Protokoll, die Heirat habe aus Zeitgründen in Istanbul\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}