{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-150_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4298&type=1563347022&cHash=b46e602cb5a16bda66d28dbfad31f6c7", "Checksum": "d73ee54aa6f3c60960d41af43e5ea5a9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). 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Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150).\n\n2./ Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil\nsie seinem Begehren nicht entsprochen habe, es seien zwei Personen bezüglich des\nUmstands, ob er mit I. T. zum Schein verheiratet gewesen sei, als Zeugen zu befragen.\nSodann stellt er diesen Beweisantrag auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Sache\nBeweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).\n\nWie noch zu zeigen sein wird, ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aus den\nAkten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör\nverletzt, erweist sich deshalb als unbegründet. Sodann kann auch im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht auf die Abnahme der Beweise verzichtet werden.\n\n3./ Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht aus der Schweiz ausgewiesen\nworden ist.\n\na) Die Ausweisung verpflichtet den Ausländer, die Schweiz zu verlassen, aber auch, sie\nfür die angeordnete Dauer nicht wieder zu betreten (Art. 11 Abs. 4 ANAG). Sie wird\nbefristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen (Art. 11\nAbs. 1 ANAG). Mit der Ausweisung erlischt die Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3\nlit. b ANAG).\n\nNach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen\nwerden, wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen\nlassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende\nOrdnung einzufügen. Die Ausweisung kann nach dieser Vorschrift namentlich als\nbegründet erscheinen bei schweren und wiederholten Verstössen gegen gesetzliche\nVorschriften oder behördliche Verfügungen; grober Verletzung allgemeiner Gebote der\nSittlichkeit; fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der\nöffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen oder sonstiger fortgesetzter\nLiederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum ANAG, SR\n142.201, abgekürzt ANAV).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 10 Abs. 1 ANAG schreibt als \"Kann-Bestimmung\" beim Vorliegen bestimmter\nVoraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor und räumt der\nVerwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein; dies gilt auch mit Bezug auf\ndie Ausweisungsdauer im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ANAG. Das Verwaltungsgericht ist\nzur Ueberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht\nbefugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher sein eigenes Ermessen - im Sinn einer\nPrüfung der Opportunität bzw. Zweckmässigkeit der Massnahme - nicht anstelle des\nErmessens der Verwaltung stellen (vgl. VerwGE vom 11. November 2003 i.S. S. und J.\nA.-B. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S. R. und vom 5. März\n1998 i.S. Y.K. mit Hinweis auf BGE 122 II 435; BGE 125 II 107, 523). Es kann nur\nüberprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem\nMissbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (vgl. GVP 1996 Nr. 9 mit\nHinweisen).\n\nb) Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nur verfügt werden, wenn sie\nnach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der\nAngemessenheit der Ausweisung bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die\nSchwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der\nSchweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art.\n16 Abs. 3 ANAV). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto\nstrengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu\nstellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz\neingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes\nbisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 523\nmit Hinweisen).\n\nc) Art. 7 Abs. 1 ANAG räumt dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin\nnach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren\nAnspruch auf die Niederlassungsbewilligung ein. Der Anspruch erlischt, wenn ein\nAusweisungsgrund vorliegt. Der ausländische Ehegatte erwirbt ein eigenes und\nselbständiges Niederlassungsrecht. Aus diesem Grund erlischt die einmal erteilte\nNiederlassungsbewilligung mit dem Wegfall der Ehe nicht automatisch (vgl. BGE 112 Ib\n161 ff. und 475).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}