{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-150_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4298&type=1563347022&cHash=b46e602cb5a16bda66d28dbfad31f6c7", "Checksum": "d73ee54aa6f3c60960d41af43e5ea5a9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). Das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft stellt einen Ausweisungsgrund dar. Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:42", "Checksum": "81ec2aa61a7daf6e57e9f37d7c456182", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/150\nRegeste:\nAusländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR 142.20). Das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft stellt einen Ausweisungsgrund dar. Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/150\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 22.03.2005\nEntscheiddatum: 22.03.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 22.03.2005\nAusländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ANAG (SR\n142.20). Das Vortäuschen einer Ehegemeinschaft stellt einen\nAusweisungsgrund dar. Es ist zulässig, einen Ausländer, der mit einer\nSchweizer Bürgerin eine Scheinehe geführt hat, für die Dauer von fünf\nJahren aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/150).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf (Vorsitz); Verwaltungsrichter lic. iur.\nA. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;\n\nGerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nH. Y.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X.,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nAusweisung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ H.Y., türkischer Staatsangehöriger, geboren am 18. April 1975, reiste am 21. Januar\n1991 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 19. Februar\n1993 wurde das Gesuch abgewiesen und H. Y. wurde eine Ausreisefrist gesetzt. Eine\ngegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat die Schweizerische\nAsylrekurskommission am 26. November 1993 rechtskräftig abgewiesen. Am 16. März\n1994 reiste H. Y. aus der Schweiz aus.\n\nAm 29. April 1994 heiratete H. Y. in B. (Istanbul, Türkei) die Schweizer Bürgerin I. T.,\ngeboren am 1. April 1967. Am 13. Februar 1995 reiste er im Rahmen des\nFamiliennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung als\nKüchenhilfe in St. Gallen erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde jährlich\nverlängert und am 8. Februar 2000 erhielt H. Y. die Niederlassungsbewilligung. In der\nFolge, am 25. Juli 2001, wurde die Ehe Y.-T. geschieden. Der Entscheid ist in\nRechtskraft erwachsen.\n\nAm 25. September 2002 heiratete H. Y. in B.(Türkei) N. O., türkische Staatsangehörige,\ngeboren am 8. November 1977. Am 9. Dezember 2002 stellte er das Gesuch um\nNachzug der Ehefrau und der beiden Kinder A., geboren am 10. Oktober 1996, und B.,\ngeboren am 20. Februar 2001. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 3. März 2003 wies\ndas Ausländeramt das Gesuch ab. Das Ausländeramt war zur Ueberzeugung gelangt,\nim Hinblick auf den Familiennachzug bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und\nerheblichen Fürsorgeabhängigkeit.\n\nEinige Tage später, am 29. April 2003, stellte H. Y. neuerlich ein Gesuch um Nachzug\nseiner Ehefrau und der beiden Kinder. Mit Verfügung des Ausländeramtes vom 23. April\n2004 wurde H. Y. für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen (Ziff. 1).\nSodann wurde sein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung aus humanitären Gründen\nabgewiesen bzw. es wurde abgelehnt, das Gesuch dem IMES (heute: Bundesamt für\nMigration, abgekürzt BFM) zu unterbreiten (Ziff. 2). Weiter wurde H. Y. angewiesen, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchweiz bis 9. Juli 2004 zu verlassen (Ziff. 3). Der Entscheid wurde im wesentlichen\ndamit begründet, H. Y. sei mit I. T. eine Scheinehe eingegangen und habe damit einen\nAusweisungsgrund gesetzt.\n\nB./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 23. April 2004 erhob H. Y. am 10.\nMai 2004 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Dieser wurde mit Entscheid\nvom 30. August 2004 abgewiesen und das Ausländeramt wurde eingeladen, H. Y. eine\nneue Frist zur Ausreise anzusetzen. Die Rekursinstanz gelangte ebenfalls zum\nErgebnis, H. Y. sei mit einer Schweizer Bürgerin die Ehe eingegangen, um sich ein\nAufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen, weshalb er den Ausweisungsgrund\nnach Art. 10 lit. b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) gesetzt habe.\n\nC./ Am 15. September 2004 erhob H. Y. gegen den Entscheid des Justiz- und\nPolizeidepartements vom 30. August 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er\nbeantragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Ausländeramtes vom\n23. April 2004 seien aufzuheben und von einer Ausweisung sei abzusehen (Ziff. 1 und\n2). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aus\nhumanitären Gründen zu erteilen (Ziff. 3).\n\nAm 26. Oktober 2004 beantragte das Justiz- und Polizeidepartement, die Beschwerde\nsei abzuweisen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 15. September 2004 und ihre\nErgänzung vom 7. Oktober 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nAbs. 1 und 2 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}