4./ Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. L.) – die Vorinstanz – die Beschwerdegegner (durch A.) – die Beschwerdebeteiligte I – die Beschwerdebeteiligte II am: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11