3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird an den Anteil der Beschwerdegegner angerechnet. Für den Restbetrag haften sie solidarisch. 4./ Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. L.) – die Vorinstanz – die Beschwerdegegner (durch A.) – die Beschwerdebeteiligte I – die Beschwerdebeteiligte II