1./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baudepartementes vom 27. August 2004 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin und dem Staat je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird ihr zurückerstattet. Auf die Erhebung des staatlichen Anteils wird verzichtet.