Dementsprechend haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner für das Rekursverfahren je Fr. 1'250.-- zu bezahlen. Der einbezahlte Kostenvorschuss der Beschwerdegegner von Fr. 1'000.-- wird an ihren Anteil angerechnet. Für den Restbetrag haften sie solidarisch. Nachdem keiner der Beteiligten mit seinen Anträgen mehrheitlich durchgedrungen ist, besteht weder für das Beschwerde- noch Rekursverfahren Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Hirt, a.a.O., S. 183 f.). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte