Im weiteren ist über die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- zu befinden, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Die Kostenverlegung ist analog dem Beschwerdeverfahren vorzunehmen, wobei anstelle des Staates, den Beschwerdegegnern die anteilmässigen Kosten aufzuerlegen sind. Kosten aus einem vorangehenden Verfahren können den Beteiligten auferlegt werden, auch wenn sie im Rechtsmittelverfahren nicht mehr teilgenommen haben (Hirt, a.a.O., S. 103). Dementsprechend haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner für das Rekursverfahren je Fr. 1'250.-- zu bezahlen.