Die amtlichen Kosten sind demnach der Beschwerdeführerin und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12) ist angemessen. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist ihr zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des auf den Staat entfallenden Anteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).