Dieser Verfahrensausgang entspricht einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin und führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nachdem sich die Beschwerdegegner gemäss ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2004 am Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht beteiligt haben, sind ihnen für das Beschwerdeverfahren keine amtlichen Kosten aufzuerlegen (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 81 f.; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 767). Die amtlichen Kosten sind demnach der Beschwerdeführerin und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).