5./ Abschliessend ist über die Verlegung der Kosten zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschluss der Baupolizeikommission sei zu bestätigen, nicht durchgedrungen. Obsiegt hat sie jedoch mit Bezug auf ihr Eventualbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und an die Baupolizeikommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin und führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.