In diesem Sinne ist die Angelegenheit entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin zur Prüfung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die geplante Nachrüstung an die Beschwerdebeteiligte II zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass gemäss dem Baugesuch vom 4. August 2003 der im Jahr 1999 errichtete Mast bestehen bleiben soll. Eine Ersetzung des Mastes entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2004 (S. 4, Ziff. 7) fällt deshalb zum vornherein ausser Betracht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte