77 BauG ausser Acht gelassen. Mit Blick auf den Umstand, dass in stadtplanerischer Sicht die Erweiterung und der Ausbau einer bestehenden Mobilfunkantennenanlage grundsätzlich sinnvoller sind als die Errichtung einer neuen Anlage und dass insbesondere mit der Nachrüstung die höchstmögliche Belastung trotz höherer Sendeleistung reduziert würde, erscheint die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die geplante Nachrüstung nicht zum vornherein ausgeschlossen. In diesem Sinne ist die Angelegenheit entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin zur Prüfung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die geplante Nachrüstung an die Beschwerdebeteiligte II zurückzuweisen.