b) Die Baupolizeikommission St. Gallen ist von der Baurechtskonformität der bestehenden Mobilfunkanlage sowie der geplanten Nachrüstung ausgegangen und hat deshalb die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gar nicht geprüft. Auch die Vorinstanz hat Art. 77 BauG ausser Acht gelassen.