a) Gemäss Art. 77 Abs. 1 BauG kann die zuständige Gemeindebehörde unter bestimmten, in Abs. 1 lit. a bis lit. d abschliessend aufgezählten Fällen von den Vorschriften des Baugesetzes, des Baureglementes sowie von Zonen-, Überbauungsund Gestaltungsplänen abweichende Bewilligungen erteilen. Sinn von Ausnahmebewilligungen ist es, Härten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich wegen der Besonderheit des Sachverhaltes aus der strikten Anwendung der Bauordnung ergeben würden (Heer, a.a.O., Rz. 736).