über die Erhaltung der bestehenden Mobilfunkanlage hinausgehender Anspruch, weshalb die geplante Erweiterung der Anlage auch gestützt auf Treu und Glauben ausser Betracht fällt. 4./ Die Beschwerdeführerin beantragt für den Eventualfall, dass die Sache an die Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen zur Abklärung einer möglichen Ausnahmebewilligung nach Art. 77 BauG zurückzuweisen sei.