Ausserdem wurden gestützt auf die Baubewilligung Investitionen vorgenommen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 660). Schliesslich sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche den Abbruch gebieten würden. Unter diesen Voraussetzungen ist die bestehende Anlage trotz materieller Rechtswidrigkeit gestützt auf den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes in ihrem Bestand geschützt. Hingegen ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes kein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte