1210 f.). Vorliegend sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben. Die Baubewilligung vom 19. März 1999 stellt eine Vertrauensgrundlage dar. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin durfte sich auf die materielle Rechtmässigkeit der Baubewilligung verlassen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 632). Auch bei gehöriger Sorgfalt kann der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Fehlerhaftigkeit der Baubewilligung kennen müssen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 655 ff.). Ausserdem wurden gestützt auf die Baubewilligung Investitionen vorgenommen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller, a.a.