77bis Abs. 1 BauG berufen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass die bestehende Mobilfunkanlage überhaupt keinen Schutz geniessen würde. Insbesondere folgt aus der materiellen Rechtswidrigkeit nicht notwendigerweise, dass die Anlage abgebrochen werden müsste. Vielmehr sind in jedem Fall die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu berücksichtigen, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Schutzes des guten Glaubens (Art. 5 Abs. 3 BV).