c) Aus dem Gesagten folgt einerseits, dass eine Bewilligung der geplanten Nachrüstung der Mobilfunkanlage auf dem Weg der Erweiterungsgarantie nach Art. 77bis Abs. 2 BauG wegen der ursprünglichen materiellen Rechtswidrigkeit der bestehenden Antenne zum vornherein ausgeschlossen ist. Die von der Vorinstanz diskutierte Frage der Vermehrung der Rechtswidrigkeit stellt sich somit gar nicht, und auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin braucht nicht eingegangen zu werden. Anderseits ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der ursprünglichen materiellen Rechtswidrigkeit der bestehenden Antenne nicht auf den Bestandesschutz nach Art.