77bis Abs. 1 BauG die ursprüngliche formelle und materielle Rechtmässigkeit einer Baute bedingt und dies auch für Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen im Sinne von Art. 77bis Abs. 2 BauG zu gelten hat. Die baulichen Massnahmen nach Art. 77bis Abs. 2 BauG gehen über die Gewährleistung des blossen Bestandes hinaus, weshalb es nicht zu rechtfertigen wäre, wenn an deren Zulässigkeit weniger strenge Anforderungen gestellt würden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte