Hinweise darauf, dass sich an diesem Verständnis der Bestandesgarantie im Zuge ihrer gesetzlichen Verankerung in Art. 77bis Abs. 1 BauG etwas geändert hätte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr nahm die Regierung in ihrer Botschaft zum III. Nachtragsgesetz zum Baugesetz explizit auf einen Entscheid der Regierung Bezug, in dem unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Praxis festgehalten wurde, dass die Bestandesgarantie die ursprüngliche formelle und materielle Rechtmässigkeit einer Baute voraussetzt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Bestandesgarantie nach Art. 77bis Abs. 1 BauG