Diese Definition der Bestandesgarantie lag auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vor Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung ins Baugesetz zu Grunde. Dementsprechend setzte die erfolgreiche Berufung auf die Bestandesgarantie die ursprüngliche formelle und materielle Rechtmässigkeit einer Baute voraus (GVP 1977 Nr. 6). Hinweise darauf, dass sich an diesem Verständnis der Bestandesgarantie im Zuge ihrer gesetzlichen Verankerung in Art. 77bis Abs. 1 BauG etwas geändert hätte, sind nicht ersichtlich.