a) Die Bestandesgarantie ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, abgekürzt BV). Sie besagt, dass formell und materiell rechtmässig unter altem Recht erstellte Bauten in ihrem Bestand geschützt bleiben, auch wenn sie nach neuem Recht unzulässig sind (Heer, a.a.O., Rz. 744 mit weiteren Hinweisen). Diese Definition der Bestandesgarantie lag auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vor Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung ins Baugesetz zu Grunde.