d) Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl die bestehende Mobilfunkantennenanlage als auch das umstrittene Bauvorhaben Art. 6 besV widerspricht. 3./ Die Beschwerdeführerin macht geltend, für den Fall, dass sich das geplante Bauvorhaben nicht mit Art. 6 besV als vereinbar erweisen sollte, sei es zumindest unter dem Titel der Bestandes- und Erweiterungsgarantie gemäss Art. 77bis BauG zu bewilligen. Die Vorinstanz prüfte die Bewilligungsfähigkeit der strittigen Nachrüstung gestützt auf Art. 77bis BauG, verneinte deren Zulässigkeit jedoch, da sie zu einer wesentlichen Vermehrung der materiellen Baurechtswidrigkeit im Sinne von Art. 77bis Abs. 2 BauG führe.