Sie hat den Zweck, die Versorgung des Stadtgebietes mit Mobilfunkdiensten inner- und ausserhalb des Überbauungsplangebietes zu verbessern. Sie könnte technisch ebenso gut auf dem Dach eines anderen Hauses im Planperimeter angebracht werden. Da die Mobilfunkanlage grundsätzlich auch nicht auf den Standort auf einem Dach angewiesen ist, geht sodann der Einwand fehl, Art. 6 besV verhindere die genügende Versorgung des Quartiers mit Mobilfunkdiensten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte